Terug
German desk 07-10-22

Geschäftsführergehältern und Doppelbesteuerung Deutschland Niederlande

Eine Neuerung in Vergleich zum alten Vertrag ist die in Art. 15 Abs. 2 DBA NL 2012 enthaltene sogenannte „Geschäftsführer-Klausel“. Danach erfasst Art. 15 DBA NL 2012 nunmehr auch Einkünfte, die eine Person für die allgemeine Geschäftsleitung (d.h. insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) bezieht. Bisher waren lediglich Einkünfte von Personen erfasst, die mit der Überwachung der Geschäftsleitung betraut waren (d.h. insbesondere Aufsichtsräte). Art. 15 DBA NL 2012 weist das Besteuerungsrecht unabhängig vom Ort der tatsächlichen Tätigkeitsausübung dem Staat zu, in dem die Gesellschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird, ansässig ist. Eine Doppelbesteuerung wird bei Ansässigkeit in Deutschland hierbei gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b), cc) DBA NL 2012 lediglich durch Anrechnung der niederländischen Steuern auf die deutschen Steuern vermieden.

Gegebener Fall ist das ein Einwohner von Deutschland Geschäftsführer ist einer in den Niederlanden ansässige B.V. und er alle Arbeit in den Niederlanden macht.

Die Niederlande besteuern das gesamte Gehalt. Auch wird die in der ersten Steuerstufe erhaltene gesetzliche niederländische Rentenversicherung (genannt AOW) neben der Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.

Das Deutsche Finanzamt besteuert das Geschäftsführergehalt auch im Ganzen und rechnet die niederländische Steuer an. In den Niederlanden ist in der ersten Steuerstufe (€ 35.472) 27,65 % Prämie für die gesetzliche Rentenversicherung genannt AOW) mit enthalten. Der steuerliche Anteil in dieser Stufe ist nur 9,42%. In Deutschland wird nur der Steuerteil angerechnet. Aus diesem Grund erfolgt meistens noch eine Nachzahlung in Deutschland.

Die große Frage ist, ob das komplette Gehalt als Geschäftsführergehalt angemerkt werden soll und nicht aufgesplittet werden sollte oder könnte. Bei kleineren Unternehmen ist es nämlich meistens, so dass der größte Teil der Arbeit nicht die Geschäftsführung, sondern operationelle Arbeit betrifft.

Würde nur einen Teil des Gehalts als Geschäftsführer Gehalt gelten, dann würde der andere Teil laut Art. 14 nur dort zu besteuern sein, wo die tatsächliche Arbeit gemacht wird. Das wäre in unserem Falle in den Niederlanden. Über diesen Teil würde dann in Deutschland die Freistellungsmethode gelten. Das bedeutet das er nur für die Bestimmung des Steuersatzes in Betracht genommen wird (der sogenannte Progressionsvorbehalt). Dieser Steuersatz würde dann nur errechnet werden auf das in Deutschland zu besteuernden Einkommen, und somit zu einer geringeren Steuer führen.

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts über Geschäftsführerbelohnungen ist laut des Textes von Art. 15 DBA abhängig von der Kapazität, worin die Belohnung erhalten wird. Art. 15 ist nicht anzuwenden auf Belohnungen die ein Geschäftsführer nicht in dieser Kapazität erhält. Deutschland und den Niederlanden folgen dies bezüglich beide den OESO-kommentar zu Art. 16 OESO-modelvertrag. Wenn ein Einwohner formal die Position von Geschäftsführer einer in den Niederlanden ansässige Gesellschaft hat, ist der Ausgangspunkt das die Belohnung als Geschäftsführergehalt erhalten ist.

Ob einen Teil der Belohnung an andere Tätigkeiten zugerechnet werden kann soll plausibel gemacht werden.

In der Praxis stellt sich heraus, dass das Deutsche Finanzamt keinen Spielraum bietet zu begründen das einen Teil des Gehalts nach Art. 14 besteuert werden soll.

Um gut vorbereitet zu sein können separate Arbeitsverträge gemacht werden für die Geschäftsführertätigkeiten und für die sonstige Tätigkeiten. Selbstverständlich müssen die Vereinbarungen der tatsächlichen Leistungserbringung folgen.